S.C. Schwarz-Weiss Spandau 1953 e.V. Satzung des SC Schwarz Weiss Spandau 1953 e.V.

Satzung des SC Schwarz Weiss Spandau 1953 e.V.

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

  1. Der, am 6.5.1953 gegründete, Verein führt den Namen und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in des Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin- Charlottenburg unter der Nr. 95 VR 2924 Nz eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied im Berliner Fußball- Verband e. V. Der Austritt kann nur durch Vierfünftelmehrheit einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Farben des Vereins sind Schwarz / Weiß / Rot.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Fußballs. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen ( die vom Fußballverband angesetzte Meisterschafts-, Pokalspiele u. Turniere ) teil.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    a) erwachsenen Mitgliedern ( aktive / passive) nach Vollendung des 18. Lebensjahres
    b) jugendlichen Mitgliedern ( aktive / passive) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    c) Ehrenmitgliedern

§ 4 Gliederung

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand bzw. bei minderjährigen die Jugendleitung. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
    d) Löschung des Vereins
  5. Der Austritt muss dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
  6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Beträge sind halbjährlich im Voraus zu entrichten.

§ 7 Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
    a) Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Sitte und Anstand in den Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen, Vereinsfestlichkeiten und sportlichen Veranstaltungen verstoßen, bei sportlichen Veranstaltungen, an denen Sie teilnehmen sollten, unentschuldigt fernbleiben, ohne besondere Erlaubnis in einem anderen Verein ( auch Betriebssportgemeinschaften ) sportlich tätig sind, können bestraft werden
    b) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
    c) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
    d) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhalten,
    e) wegen unehrenhafter Handlungen
  2. Maßregelungen sind:
    a) Verweis
    b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
    c) Ausschluss aus dem Verein
  3. In den Fällen § 7.1. a, b, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ältestenrat zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 8 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) Jahreshauptversammlung
    b) die Mitgliederversammlung
    c) der geschäftsführende Vorstand
    d) der Gesamtvorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    1 Erster Vorsitzender
    2. Erster Kassenwart
    3. Erster Jugendleiter
    b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
    f) Satzungsänderungen
    g) Beschlussfassung über Anträge
    h) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)
    i) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
    k) Auflösung des Vereins
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie ist im 1. Quartal des Kalenderjahres durchzuführen.
  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Bekanntgabe in der Presse, Vereinszeitung, vereinseigene Webseite und an der Bekanntmachungstafel auf der Sportanlage. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens fünf Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 von Hundert der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
  7. Anträge können gestellt werden:
    a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)
    b) vom Vorstand
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 vom Hundert der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  9. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Ahn-träge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm – und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, die min- destens ein halbes Jahr Mitglied des Vereins sind
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
    a) der Vorsitzende
    b) der stellvertretende Vorsitzende
    c) der 1.Kassierer
    d) der Geschäftsführer
    e) die Jugendleitung

    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder den stellvertretenden Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder entsprechend bevollmächtigen.

  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    f) dem 3. Vorsitzenden
    g) dem 2. Kassierer
    h) dem Schriftführer
    i) dem Pass- und Meldewesen
    j) dem Spielbetrieb
  3. Der Jugendleiter wird durch die volljährigen Trainer und Betreuer vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse und Posten zu benennen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.

    Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 12 Ehrenmitglieder

  1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern er nannt werden. Ehrenmitglieder werden auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
  2. Personen , die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann auf Beschluss einer einfachen Mehrheit des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 13 Vereinsabzeichen

  1. Der Verein führt eine Klubnadel; und Ehrennadel in drei Stufen. Die Ehrennadeln werden wie folgt verliehen:
    Zehnjährige Mitgliedschaft mit Bronzekranz
    Zwanzigjährige Mitgliedschaft mit Silberkranz
    Dreißigjährige Mitgliedschaft mit Goldkranz

    Die Vereinszugehörigkeit muss nicht in ununterbrochener Zeitfolge erbracht werden. Unabhängig von der Mitgliedzeit können Mitglieder mit der Ehrennadel ausgezeichnet werden, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 14 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, die mindestens fünf Jahre ununterbrochen dem Verein angehören und bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt auf der Jahreshauptversammlung.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse/ Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten auf jeder Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstande.

§ 16 Haftung

  1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen und Reisen eingetretenen Unfälle oder bei Diebstählen auf den Sportplätzen und sonstigen Räumen.

§ 17 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederver- sammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Stellv. Vorsitzende und Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Berliner Fußball – Verband e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Fußballsport im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

  1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 23.11.2007 von der Mitgliederversammlung des Vereines Sport-Club Schwarz-Weiss Spandau 1953 e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.